Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESKA-Welt GmbH – Anlageninstallation 


§ 1 Anwendungsbereich; Gültigkeit; Formbedürfnis für Erklärungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge sowie deren jeweilige Durchführung) zwischen der ESKA-Welt GmbH (im Folgenden: „ESKA“), Benzstraße 4, 73054 Eislingen und dem Verhandlungs- bzw. Vertragspartner (im Folgenden: „Kunde“) über die Installation von Elektroanlagen, einschließlich Anlagen der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität und Anlagen der Automatisierungstechnik (nachfolgend einheitlich: "Anlagen").

(2) Die AGB finden ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB Anwendung.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen ESKA und dem Kunden gehen diesen AGB vor.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit ESKA ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ESKA in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(6) Mit Freigabe dieser AGB durch ESKA treten für die Zukunft sämtliche bisher von ESKA oder der ESKA-Welt Elektro GmbH verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den unter § 1 Absatz 1 beschriebenen Anwendungsbereich außer Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt bereits wirksam abgeschlossenen Kaufverträge gelten jedoch die ihnen jeweils zugrundeliegenden älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von uns nicht zumindest in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ESKA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden in Textform oder konkludent durch Bewirkung der Leistung.

(2) Angebote für Werk- und Dienstleistungen, die ESKA erstellt, stellen nur unverbindliche Kostenvoranschläge dar. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, erstellt ESKA ein spezifiziertes und als „verbindlich“ bezeichnetes schriftliches Angebot. An dieses Angebot fühlt sich ESKA für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags oder spezifizierten Angebots erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder verbindlichen Angebots werden im Falle des Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten angerechnet.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Installation der Anlagen, die in der Anlagenübersicht zum Installationsvertrag oder in sonstigen dem Installationsvertrag beigefügten Dokumenten genannt sind.

(2) ESKA erbringt hierzu die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Anlagen.

(3) Bei speicherprogrammierten Anlagen erstreckt sich die Verpflichtung nach auch auf die dazugehörigen Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmdatenträger und Programme.

(4) ESKA teilt dem Kunden rechtzeitig vor der Installation die Installationsvoraussetzungen für die Anlagen mit.

§ 4 Termine, Fristen und Verzug

(1) Termine oder Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von ESKA schriftlich bestätigt worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beginnen sie mit dieser Bestätigung. Sie sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.

(2) Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch ESKA setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen der ESKA um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum, sowie um einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ESKA vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.

(3) Auch verlängern von ESKA nicht zu vertretende Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb den Termin der Leistungsvornahme um den entsprechenden Zeitraum der Störung. Das gilt nicht, wenn der ESKA die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

  1. höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von ESKA, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Umstände, die vom ESKA nicht zu vertreten sind, oder
  4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von ESKA,
    verlängern sich die Fristen angemessen.

(5) Kommt ESKA in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Kosten verlangen, die wegen des Verzuges entstanden sind.

(5) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Absatz 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Kunden etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch ESKA zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ESKA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Installation vom Vertrag zurücktritt oder auf diese besteht.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist nach Maßgabe zur Zahlung der Installationsvergütung, sowie etwaiger zusätzlicher Vergütungen verpflichtet.

(2) Der Kunde hat ESKA die Installation zu ermöglichen und nach Mitteilung der Installationsvoraussetzung durch ESKA auf seine Kosten die Installationsvoraussetzungen für die Anlagen zu schaffen, insbesondere

  1. die erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau-, Gerüst- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten am Installationsort vorzunehmen, sodass die Installation ohne weitere Vorarbeiten von ESKA begonnen und durchgeführt werden kann;
  2. die Energie- und Wasserversorgung am Installationsort, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, sicherzustellen;
  3. ESKA die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben zu den jeweiligen Gebäuden zur Verfügung zu stellen;
  4. sonstige erforderliche technische Voraussetzungen für die Installation und Inbe-triebnahme der Anlage zu schaffen, insbesondere erforderliche Internet- und sonstige Datennetzwerkzugänge bereitzustellen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Installation der Anlagen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse einzuholen.

(4) Auf Verlangen von ESKA hat der Kunde beim Einsatz von Person der ESKA bei Vorlage einen Arbeitsbericht oder ein Aufmaß als Nachweis für die erbrachten Installationsleistungen zu unterzeichnen.

(5) Verletzt der Kunde die ihm nach den vorstehenden Absätzen des § 5 obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er ESKA zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Bei einem Schadensersatzanspruch von ESKA statt der Leistung steht ESKA ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 30 % der vereinbarten Installationsvergütung zu, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ESKA kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch ESKA bleibt unberührt.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

(1) Alle im Installationsvertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die jeweils gültigen Listenpreise und alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber ESKA in Verzug gerät. Es gelten dann stattdessen die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Listenpreise von ESKA.

(3) Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an ESKA zu zahlen. Bei Rechnungstellung und dem Kunden angezeigter Lieferbereitschaft von ESKA gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund bisher unterblieben ist.

(7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig, wenn sie nicht mit der Hauptforderung der ESKA synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen.

(8) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann ESKA- Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ESKA vorbehalten.

(9) Die Zahlung erfolgt frei Zahlstelle ausschließlich mittels Banküberweisung auf das Konto von ESKA, soweit nicht anders vereinbart. Die Bankverbindung lautet:

Kontoinhaber: ESKA-WELT GmbH
Kreditinstitut: Kreissparkasse Göppingen
IBAN: DE70 6105 0000 0049 0693 87
BIC: GOPSDE6GXXX

§ 7 Fertigstellung; Inbetriebnahme; Probebetrieb; Abnahme

(1) Die Fertigstellung der Anlage umfasst die Inbetriebnahme, Probebetrieb und Abnahme

Inbetriebnahme

(2) Die Inbetriebnahme umfasst sämtliche Kontrollen, Einstellarbeiten, Probeläufe und Prüfungen von Anlagenteilen und Systemen, die nach Installationsende zum Erreichen der Funktionstüchtigkeit als Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes erforderlich sind. ESKA wird die Planung für die Inbetriebnahme so durchführen, dass diese möglichst weitgehend im Beisein des verantwortlichen Personals des Kunden, oder seiner Beauftragten, durchgeführt werden kann.

(3) ESKA ist für die Leitung und erfolgreiche Durchführung der Inbetriebnahme, insbesondere in anlagentechnischer und verfahrenstechnischer Hinsicht, verantwortlich. Der Kunde wird dazu sein Produktionspersonal zur Verfügung stellen und die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beistellungen oder Leistungen erbringen. Das Produktionspersonal des Auftraggebers wird den erforderlichen und zumutbaren Weisungen des Auftragnehmers Folge leisten.

Probebetrieb

(4) Die ordnungsgemäße Betriebstüchtigkeit der Anlage als Gesamtsystem wird im Probebetrieb nachgewiesen.

(5) Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die erfolgreiche Inbetriebnahme. Die Bereitschaft zum Probebetrieb ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Erweist sich die Anlage nach Inbetriebsetzung als betriebsbereit, ist unverzüglich der Probebetrieb aufzunehmen. Verschiebt sich der Beginn des Probebetriebs aus Gründen, die ESKA nicht zu vertreten hat, hat ESKA Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten und auf Anpassung des Terminplans. Der Kunde wird dazu einen geeigneten Vorschlag vorlegen.

(6) ESKA ist für die Leitung und erfolgreiche Durchführung des Probebetriebs verantwortlich. Der Kunde wird dazu sein Produktionspersonal zur Verfügung stellen und die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beistellungen oder Leistungen erbringen. Unter der Leitung des Kunden wird das zur Verfügung gestellte Produktionspersonal des Auftraggebers den Probebetrieb durchführen. Das Produktionspersonal des Kunden wird den erforderlichen und zumutbaren Weisungen der ESKA Folge leisten.

(7) Die Nutzung der Anlage oder Anlagenteile während der Inbetriebnahme und des Probebetriebes bewirkt zwingend die Abnahme des Werkes und den Übergang der Gefahr gem. nachstehendem Absatz 12.

(8) Tritt während des Probebetriebes eine Störung ein, durch die der Probebetrieb unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wird, so ist der Probebetrieb um die Dauer dieser Störung zu verlängern, es sei denn, ESKA hat diese Störung nicht zu vertreten. Der Probebetrieb wird abgebrochen und ist zu wiederholen, wenn er durch mehr als drei Störungen unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wurde, es sei denn, ESKA hat diese Störungen nicht zu vertreten. Bei Abbruch des Probebetriebes beginnt die vereinbarte Probebetriebszeit von neuem, nachdem der ursächliche Fehler beseitigt ist.

(9) Tritt während des Probebetriebes aus nicht von ESKA zu vertretenden Gründen eine Störung ein, durch die der Probebetrieb unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wird, und dauert diese Aussetzung mehr als [2] Werktage/Kalendertage, hat ESKA Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten und auf Anpassung des Terminplans.

(10) Während der Inbetriebnahme und des Probebetriebes sind alle Änderungen an der Anlage und ihrer Betriebsweise von ESKA dokumentieren. Über Verlauf und Abschluss des Probebetriebes wird ESKA ein Protokoll entwerfen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

(11) Nach dem erfolgreichen Probebetrieb wird die Abnahme vom Kunden gemeinsam mit dem Fachpersonal der ESKA durchgeführt.

Abnahme

(12) Der Kunde wird die Installationsleistung der ESKA nach erfolgreich beendetem Probebetrieb abnehmen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Installationsleistungen sind ohne wesentliche Mängel;
  2. über die Beseitigung gegebenenfalls vorliegender unwesentlicher Mängel wurde Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht;
  3. die Lieferung der vorläufigen Dokumentation sowie der vereinbarten sonstigen Unterlagen ist in der entsprechenden Anzahl und Form erfolgt.

(13) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 7 Sachmängelhaftung, Garantien, Rügeobliegenheit, Lieferantenregress Nacherfüllung

(1) Für Sachmängel bestimmt sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Nach Kenntnisnahme des Mangels ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich zu melden.

(3) Im Falle der Mangelhaftigkeit der Installationsleistung kann der Kunde nach Wahl von ESKA Nacherfüllung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel gänzlich unerheblich ist; dies bemisst sich am objektiven Interesse des Kunden. ESKA ist für die Nacherfüllung eine angemessene Zeit einzuräumen.

(4) ESKA kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese bei einem Kostenaufwand möglich ist, die zu dem mangelbedingten Wertverlust der Leistung außer Verhältnis steht. Etwaige Rechte des Auftraggebers auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz werden hierdurch nicht berührt.

(5) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(6) Hat der Kunde ESKA nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr. 8 dieser Bedingungen, Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn ESKA bereits zuvor die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von ESKA nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.

(7) Schadenersatzansprüche für mangelhafte Ware durch den Kunden, der Unternehmer ist, sind ausgeschlossen. Der Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen, wenn ESKA oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(8) ESKA haftet für die durch die Verletzung von sogenannten wesentlichen Vertragspflichten verursachten Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat ESKA diese Pflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

(9) Eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernimmt ESKA grundsätzlich nur nach Maßgabe einer gesonderten und als solche bezeichneten Garantieerklärung in Textform.

(10) Hat der Kunde ESKA wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von ESKA mindestens fahrlässig zu vertreten hat, ESKA die für die Untersuchung und Verifizierung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist ESKA verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ESKA erbrachte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ESKA gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 7 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist wie folgt:

  1. ESKA wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Installations- und Bedienungskomponenten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ESKA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen für ESKA bestehen nur, soweit der Kunde ESKA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ESKA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ESKA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung verändert oder zusammen mit nicht vom Kunden gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

(6) Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ESKA wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Außerhalb der Mängelgewährleistung haftet EKSA nach den folgenden Bestimmungen.

(2) ESKA haftet für Vermögensschaden, die ESKA sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ebenso haftet ESKA im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) ESKA haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; eine Erleichterung der Verjährung gilt hierfür nicht.

(4) ESKA haftet für durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursachte Schäden. Die wesentliche Vertragspflicht ergibt sich aus der Natur der in § 1 Abs. 1 beschreiben Geschäftsbeziehung. Hat ESKA wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

(5) Für Datenverlust beim Kunden haftet ESKA nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.

(6) Im Übrigen ist jegliche Haftung von ESKA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von ESKA in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers.

§11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ESKA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ESKA in Eislingen. ESKA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.