Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESKA-Welt GmbH – Einkauf 


§ 1 Anwendungsbereich; Gültigkeit; Formbedürfnis für Erklärungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge sowie deren jeweilige Durchführung) zwischen der ESKA-Welt GmbH (im Folgenden: „ESKA“), Benzstraße 4, 73054 Eislingen und dem Verhandlungs- bzw. Vertragspartner (im Folgenden: „Lieferant“) über den Einkauf von Waren.

(2) Die AGB finden ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB Anwendung.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen ESKA und dem Lieferanten gehen diesen AGB vor.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit ESKA ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ESKA in Kenntnis der AGB des Lieferanten die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen.

(5) Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, zwischen ESKA und dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals schriftlich vereinbart werden.

(6) Mit Freigabe dieser AGB durch ESKA treten für die Zukunft sämtliche bisher von ESKA Welt GmbH verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den unter § 1 Absatz 1 beschriebenen Anwendungsbereich außer Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt bereits wirksam abgeschlossenen Kaufverträge gelten jedoch die ihnen jeweils zugrundeliegenden älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

§ 2 Erklärungen bei und nach Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Lieferanten sind für ESKA kostenlos und unverbindlich. Bestellungen durch sind nur verbindlich, wenn ESKA sie schriftlich erteilt hat und nochmals bestätigt. Dasselbe gilt für sonstige Erklärungen.

(2) Nicht in der Bestellung enthaltene Leistungen begründen keine Zahlungsansprüche des Lieferanten.

(3) Soweit ESKA ein Angebot abgibt, bleibt sie daran zwei Wochen gebunden.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber ESKA abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Änderungen des Bestellumfangs

(1) Änderungen und Berichtigungen im Leistungsumfang und in der Ausführungsart, insbesondere solche, die aus Sicht von ESKA aus Gründen des technischen Fortschritts gewünscht werden, sind im Preis eingeschlossen, soweit sie ohne nennenswerte Kosten durch den Lieferanten durchgeführt werden.

(2) Im Übrigen sind Änderungen und Ergänzungen der bestellten Lieferungen oder Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem seiner Zweckbestimmung entsprechenden Zusammenhang stehen, auf Verlangen von ESKA zu gleichen Bedingungen und auf gleicher Preisgrundlage auszuführen, falls nicht eine solch wesentliche Veränderung des Bestellumfangs vorliegt, dass neue Preisfestsetzungen notwendig werden. Diese sind unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben zu führen. Ermöglichen solche Zusatzbestellungen oder sonstige Änderungen eine Preissenkung, so hat ESKA Anspruch darauf. Die Lieferzeit ist in solchen Fällen neu zu vereinbaren.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn ESKA innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist ESKA nicht verantwortlich.

(4) ESKA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ESKA im gesetzlichen Umfang zu. ESKA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ESKA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist.

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung an Geschäftssitz in Eislingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie der Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat ESKA hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist ESKA eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort auf ESKA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Die Wirkungen eines Annahmeverzugs durch ESKA bleiben unberührt.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges bei ESKA gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung ESKA aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der ESKA (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät ESKA in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn EKSA sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferanten

(1) Für Gewährleistung des Lieferanten bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und – ausschließlich zu Gunsten der ESKA – die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. Sach- und Rechtsmängel schließen eine Falsch- und Minderlieferung sowie eineunsachgemäße Montage/Installation oder mangelhafte Anleitungen mit ein.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Angeboten von ESKA – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von ESKA, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach Absatz 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ESKA weder zu einer Untersuchung der Ware noch zu besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen ESKA Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ESKA der Mangel zu diesem Zeitpunkt infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der ESKA beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unberührt bleibt die Rügepflicht für später entdeckte Mängel. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der ESKA bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Absatz 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von ESKA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ESKA den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ESKA unzumutbar bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere bei wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden anzunehmen.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 7 Lieferantenregress

(1) ESKA bleiben die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt vorbehalten. ESKA ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die ESKA ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor ESKA einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird ESKA den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ESKA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ESKA, ihren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 8 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat dieser ESKA insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen nach §§  683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter  einschließlich von ESKA durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird ESKA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen ESKA geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit ESKA wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ESKA und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ESKA in Eislingen. ESKA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.