Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESKA-Welt GmbH - Lieferbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich; Gültigkeit; Formbedürfnis für Erklärungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge sowie deren jeweilige Durchführung) zwischen der ESKA-Welt GmbH (im Folgenden: „ESKA“), Benzstraße 4, 73054 Eislingen und dem Verhandlungs- bzw. Vertragspartner (im Folgenden: „Kunde“) über den Verkauf und die Lieferung von Elektroanlagen, einschließlich Anlagen der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität und Anlagen der Automatisierungstechnik (im Folgenden einheitlich: „Anlagen“).

(2) Die AGB finden ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB Anwendung.

(3) Sofern aufgrund der Natur der Leistung von ESKA oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen AGB die Abnahme an die Stelle der Lieferung.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen ESKA und dem Kunden gehen diesen AGB vor.

(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit ESKA ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ESKA in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(6) Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Geschäftsbeziehungen nach § 1 Absatz 1 zwischen ESKA und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Für die Zukunft treten sämtliche bisher von der ESKA-Welt GmbH verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den unter § 1 Absatz 1 beschriebenen Anwendungsbereich außer Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt bereits wirksam abgeschlossenen Kaufverträge – auch mit der ESKA-Welt Elektro GmbH - gelten jedoch die ihnen jeweils zugrundeliegenden älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von uns nicht zumindest in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ESKA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden in Textform oder konkludent durch Bewirkung der Leistung.

(2) Von ESKA erstellte Angebote stellen nur unverbindliche Kostenvoranschläge dar. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, erstellt ESKA ein spezifiziertes und als „verbindlich“ bezeichnetes schriftliches Angebot. An dieses Angebot fühlt sich ESKA für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags oder spezifizierten Angebots erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder verbindlichen Angebots werden im Falle des Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten angerechnet.

§ 3 Termine, Fristen und Verzug

(1) Termine oder Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von ESKA schriftlich bestätigt worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beginnen sie mit dieser Bestätigung. Sie sind neu zu vereinbaren, wenn die Parteien erhebliche Vertragsänderungen vornehmen.

(2) Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch ESKA setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von ESKA um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum, sowie um einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ESKA vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.

(3) Auch verlängern von ESKA nicht zu vertretende Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb die Lieferzeit um den entsprechenden Zeitraum der Störung. Dies gilt nicht, wenn ESKA die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

  1. höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von ESKA, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Umstände, die vom ESKA nicht zu vertreten sind, oder
  4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von ESKA,
    verlängern sich die Fristen angemessen.

(5) Kommt ESKA in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(6) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Absatz 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Kunden etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch ESKA zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ESKA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(8) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

  1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von ESKA gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  2. bei Lieferung und einer zusätzlich vereinbarten Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

(2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf diesen über.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

(1) Alle vereinbarten enthaltenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Hat ESKA die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

(3) Alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber ESKA in Verzug gerät. Es gelten dann stattdessen die ohne Rabatt ausgewiesenen Preise.

(4) Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an ESKA zu zahlen. Bei Rechnungstellung und dem Kunden angezeigter Lieferbereitschaft von ESKA gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund bisher unterblieben ist.

(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen, deren Schuldner ESKA ist, und nur dann zulässig, wenn diese nicht mit der Hauptforderung der ESKA synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen.

(6) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann ESKA Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ESKA vorbehalten.

(7) Die Zahlung erfolgt frei Zahlstelle ausschließlich mittels Banküberweisung auf das Konto von ESKA, soweit nicht anders vereinbart. Die Bankverbindung lautet:

Kontoinhaber: ESKA-WELT GmbH 
Kreditinstitut: Kreissparkasse Göppingen 
IBAN: DE70 6105 0000 0049 0693 87 
BIC: GOPSDE6GXXX

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) ESKA behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern und im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ESKA ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ESKA ab, der dem von ESKA in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(4) Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

  1. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für ESKA. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für ESKA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  2. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht ESKA gehörenden Gegenständen zugunsten ESKA in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
  3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von ESKA in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den Übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ESKA ab.

(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ESKA berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann ESKA nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmer verlangen.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde ESKA unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde ESKA unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) ESKA verpflichtet sich, die ESKA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen von ESKA.

§ 8 Sachmängelhaftung, Garantien, Rügeobliegenheit, Lieferantenregress Nacherfüllung

(1) Für Sachmängel bestimmt sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Nach Kenntnisnahme des Mangels ist der Kunde verpflichtet den Mangel unverzüglich schriftlich zu melden. Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ESKA unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ESKA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ESKA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

(3) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(5) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebraucht.

(6) Schadensersatzansprüche des Kunden sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ESKA oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die vorstehen geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

(7) Eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernimmt ESKA grundsätzlich nur nach Maßgabe einer gesonderten und als solche bezeichneten schriftlichen Garantieerklärung.

(8) ESKA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(9) Hat der Kunde ESKA wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von ESKA mindestens fahrlässig zu vertreten hat, ESKA die für die Untersuchung und Verifizierung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist ESKA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ESKA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ESKA gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 9 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Frist wie folgt:

  1. ESKA wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Anlagen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ESKA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. ESKA ist zur Leistung von Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 12 verpflichtet.
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen für ESKA bestehen nur, soweit der Kunde ESKA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ESKA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ESKA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung verändert oder zusammen mit nicht vom Kunden gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

(6) Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ESKA wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Außerhalb der Mängelgewährleistung haftet EKSA nach den folgenden Bestimmungen.

(2) ESKA haftet für Vermögensschaden, die ESKA vorsätzlich oder fahrlässig, oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ESKA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ebenso haftet ESKA im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) ESKA haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; eine Erleichterung der Verjährung gilt hierfür nicht.

(4) ESKA haftet für durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursachte Schäden. Die wesentliche Vertragspflicht ergibt sich aus der Natur der in § 1 Abs. 1 beschreiben Geschäftsbeziehung. Hat ESKA wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

(5) Für Datenverlust beim Kunden haftet ESKA nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.

(6) Im Übrigen ist jegliche Haftung von ESKA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von ESKA in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers.

§ 11 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ESKA die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern Ereignisse im Sinne von § 3 Absatz 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der ESKA erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ESKA das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Möchte ESKA von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kundenmitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ESKA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ESKA in Eislingen. ESKA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.